Die Patient*innenverfügung
Was ist eine Patient*innenverfügung?
Eine Patient*innenverfügung ist eine Erklärung, die regelt, was dann geschehen soll, wenn ich mich selber nicht mehr äußern kann. Egal ob es dabei um körperliche Ursachen geht oder weil ich für unzurechnungsfähig erklärt werde.
Wann ist eine Patient*innenverfügung sinnvoll?
Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, mich zu äußern und über mich zu bestimmen, fragen Ärzt*innen und Psychiater*innen gerne bei Verwandten nach, was jetzt geschehen soll. In dieser Situation können dann auch Eltern, die früher sexualisierte Gewalt gegen mich ausgeübt haben, plötzlich die Verfügungsgewalt über mich bekommen. Um so etwas zu verhindern kann eine Patient*innenverfügung ein Mittel sein. Auch ist es schon vorgekommen, dass ein Vater, als ihm von seinem Sohn vorgeworfen wurde, dass er gegen ihn als Jungen sexualisierte Gewalt ausgeübt hat, einen befreundeten Amtsarzt gerufen hat und den Sohn für geisteskrank erklären lassen hat. Auch so etwas kann durch eine Patient*innenverfügung verhindert werden.
Anders als in einer Vorsorgevollmacht die klärt, wer in welchen Situationen für mich sprechen darf, lege ich in der Patient*innenverfügung selber vorher fest, was in welchen Situationen geschehen soll. Ich kann auch gleichzeitig eine Vorsorgevollmacht erstellen. Wenn ich das nicht tue, bestimmt im Zweifelsfall ein Betreuungsgericht.
Vielen ist so etwas bekannt für den Fall, dass ich tödlich verletzt an Maschinen hänge und vorher verfügt habe, wann die Maschinen abgestellt werden sollen. Eine Patient*innenverfügung kann aber weit darüber hinaus gehen.
Wo bekomme ich Informationen über eine Patient*innenverfügung?
Es gibt mehrere Quellen, wo aktuelle Informationen über eine Patient*innenverfügung zu bekommen sind:
Das erste ist eine Website von einem Bündnis von Psychiatrie-erfahrenen, Heimkindern, Autist*innen, Rechtsanwält*innen und anderen. Diese Seite beschäftigt sich vor allem damit, wie es möglich ist, sich durch eine Patient*innenverfügung davor zu schützen gegen den eigenen Willen für geisteskrank erklärt zu werden und entmündigt zu werden. Auf der Homepage befindet sich auch eine Mustererklärung zum Download www.patverfue.de. Dies ist unseres Wissens die einzige Patient*innenverfügung, die auf diese Situation zugeschnitten ist. Sie kann um Maßnahmen für den Sterbefall ergänzt werden.
Alle anderen Informationsquellen beschränken sich auf die Vorsorge im Sterbensfall. Es gibt eine informative Website des Humanistischen Verbandes www.patientenverfuegung.de. Und es gibt eine Broschüre der Bundesregierung, die sich herunterladen lässt: Patientenverfügung – Leiden, Krankheit, Sterben. (Auf der Website des BMJ ist die Broschüre nicht mehr zu finden, aber auf der von Schleswig Holstein.)
Achtung! Vorbehalt!
Grundsätzlich gilt: Das, was wir hier schreiben, ist zwar nach bestem Wissen und Gewissen, kann aber nur ein erster Hinweis sein. Es kann keine fundierte Rechtsberatung ersetzen, die wir im Fall der Fälle dringend empfehlen.
Letzter Eintrag 25.01.2024
Ergänzendes Hilfesystem (EHS) / Fonds sexueller Missbrauch
Der Fonds sexueller Missbrauch und das Ergänzende Hilfesystem sind eins der Ergebnisse des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich". Betroffene von sexualisierter Gewalt in ihrer Kindheit und Jugend können hier unter bestimmten Umständen einen Antrag stellen. Es können Leistungen wie Psychotherapien (auch solche, die die Krankenkasse nicht oder nicht mehr zahlt), Komplementär- und Fachtherapien (Kunsttherapie, Reittherapie u.ä.), Fort- und Ausbildungen, Kosten zur individuellen Aufarbeitung, Heil- und Hilfsmittel etc. beantragt werden. Pro Person beträgt die beantragbare Summe maximal 10.000 Euro. (Ausnahme ist ein behinderungebdingter Mehrbedarf bei bewilligten Leistungen.) Prinzipiell ist alles beantragbar, was Folgen der Gewalt lindern kann!
Was ist der Fonds Sexueller Missbrauch (FSM)? Wer kann was beantragen?
Der Fonds sexueller Missbrauch ist zuständig für Hilfeleistungen nach sexualisierter Gewalt in Familien bzw. dem familiären Umfeld (Babysitter*in, Nachbar*in o.ä.).
Um einen Antrag beim Fonds sexueller Missbrauch stellen zu können, muss ich innerhalb der Familie oder dem familiären Umfeld sexualisierte Gewalt erfahren haben. Ich muss zum Zeitpunkt der Tat minderjährig gewesen sein und sie muss auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik stattgefunden haben.
Was ist das Ergänzende Hilfesystem (EHS)?
Auch Betroffene, die in ihrer Kindheit oder Jugend in Institutionen sexualisierter Gewalt ausgesetzt waren, können Anträge auf Hilfeleistungen stellen. Diese müssen an die Geschäftsstelle des Fonds sexueller Missbrauch gerichtet werden, sie sind aber Teil des Ergänzenden Hilfesystems. Es wird in einem Entscheidungsgremium (Clearingstelle) der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch eine Entscheidung über den Antrag gefällt und diese dann an die jeweiligen Institutionen weiter geleitet. Dabei werden Angaben wie Namen und Adresse der Betroffenen und auch wer war Täter(*in) an die Einrichtung weitergeleitet, damit diese eine Stellungnahme abgeben kann. Die Antragsteller*innen bleiben also gegenüber der Einrichtung nicht anonym. Die Einrichtungen haben sich freiwillig verpflichtet, der Entscheidung der Clearingstelle nach zu kommen.
Anträge wegen sexualisierter Gewalt in Institutionen und Einrichtungen können nur bearbeitet werden, wenn sich die Institutionen oder Träger der Einrichtuingen am Ergänzenden Hilfesystem beteiligen. Welche Institutionen und Länder aktuell Verträge mit dem Fonds haben, findet sich auf der Seite des Fonds www.fonds-missbrauch.de
Welche Leistungen werden bezahlt?
Grundsätzlich können mehrere Arten von Leistungen bis zu einer Gesamthöhe von 10.000€ übernommen werden
- psychotherapeutische Hilfen, die über das von den Krankenkassen finanzierte Budget hinaus gehen
- Übernahme von Kosten zur individuellen Aufarbeitung (Fahrten zum damaligen Tatort, Teilnahme an Selbsthilfegruppen, ...)
- Unterstützung bei besonderer Hilfsbedürftigkeit (medizinische Hilfsmittel, Rollstuhl etc.)
- Beratungs- und Betreuungskosten
- Weiterbildung und Qualifizierungsmaßnahmen
- Besondere Härtefälle
- Reise- und Übernachtungskosten
Das bedeutet, dass es möglich ist, eine Reihe von Leistungen zu bekommen, die normalerweise nicht übernommen werden. Es ist also wichtig, sich von den eingefahrenen Bahnen zu lösen und Gedanken zu machen, was mir wirklich hilft und gut tut.
Geldleistungen und Entschädigungen werden nicht gezahlt
Welche Bedingungen müssen dafür erfüllt sein?
Im Prinzip muss ich plausibel darlegen,
- dass ich sexualisierte Gewalt in der Familie (oder in einer Einrichtung s.o.) erleben musste
- dass ich heute unter den Folgen dieser Gewalt in einer bestimmten Art und Weise leide
- dass das, was ich beantrage, genau diese Folgen lindert und mir hilft.
Um meine eigenen Angaben zu untermauern kann ich (muss aber nicht) Belege anbringen. Das können ganz verschiedene Dinge sein. Da gibt es offizielle Dokumente, wie Akten oder Klinikberichte, aber auch für diesen Antrag erstellte Bescheinigungen von eine*r Mediziner*in oder eine*r Therapeut*in. Und wenn ich keine anderen Belege über die sexualisierte Gewalt habe, dann kann auch ein schriftlicher Berichte eine*r Freund*in sinnvoll sein. Es ist hier ebenfalls wichtig, auch mal kreativ zu überlegen, welche „ungewöhnlichen" Belege es geben könnte. Ich muss hier nicht die Polizei überzeugen und gerichtsfeste Beweise anschleppen, sondern einer Clearingstelle plausibel machen, warum ich was beantrage.
Wichtig werden Belege dann, wenn ich außergewöhnliche Dinge beantrage. Ein Beispiel: Wenn ich beantrage, zu einem tibetanischen Lama ins Kloster in Tibet zu fahren, um über die sexualisierte Gewalt zu sprechen, dann sollte ich genauer darlegen und am besten auch irgendwie belegen, warum und wie mir das konkret hilft. Das könnte z.B. sein, weil der*die Täter*in auch Buddhistin war und die Verurteilung der Tat durch einen hochrangigen Geistlichen derselben Religion für meine Verarbeitung zentral ist. Wenn ich dann noch begründe, warum es hier keinen entsprechenden Geistlichen gibt und warum das nicht schriftlich geht, habe ich eine gute Argumentation. Und erst recht wenn mein*e anerkannte Psychotherapeut*in das schriftlich befürwortet, ...
Aber erschlagt die Mitarbeiter*innen nicht mit Papier und Informationen. Versucht euch zu überlegen, was wirklich für die Kette "Sexualisierte Gewalt - Auswirkung - Hilfe" sinnvoll ist. Wenn ihr alle Probleme aufzählt, die ihr jemals hattet, kann am Schluss niemand mehr erkennen, wogegen die beantragten Dinge helfen sollen. Es geht bei dem Antrag nicht darum, euer Leben zu schildern, sondern eine beantragte Leistung zu begründen. Eine zielstrebige Argumentation ist da hilfreich.
Inzwischen hat die Geschäftsstelle viel Erfahrung, was häufige Auswirkungen sexualisierter Gewalt sind und welche Dinge helfen. Deshalb entscheiden inzwischen über die meisten Anträge die Mitarbeiter*innen der Geschäftstelle und nur bei Unklarheiten eine Clearingstelle.
Nur nachrangige Leistungen!
Im „Ergänzenden Hilfesystem" kann ich nur Leistungen beantragen, für die ich von anderer Seite kein Geld bekomme. Wenn ich also woanders Ansprüche habe, soll ich die als erstes geltend machen. Der Gedanke ist naheliegend: Das System soll eine „Ergänzung" zum bestehenden sein.
Wo kann ich einen Antrag bekommen und stellen?
Anträge lassen sich auf der Homepage www.fonds-missbrauch.de finden. Dort befinden sich auch die Leistungsleitlinien. Es ist auf alle Fälle sinnvoll, sich dort um zu gucken.
Der fertige Antrag geht dann an die Geschäftsstelle Fonds Sexueller Missbrauch, Glinkastraße 24, 10117 Berlin.
Wer berät mich dabei?
Adressen von Stellen, die bei dem Ausfüllen eines EHS-Antrags beraten, finden sich auf der Homepage www.fonds-missbrauch.de.
Es ist sinnvoll, sich vor einem Beratungstermin den Antrag runter zu laden und mal durchzugucken. Aber auch, wenn ich alles schon selber ausgefüllt habe und meine alle Unterlagen zusammen zu haben, kann ich in eine Beratung gehen und das dort mal auf Vollständigkeit überprüfen zu lassen.
Die Beratungsstellen sind unabhängig und keine Teile des Ergänzenden Hilfesystems.
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Im Internet ist die Seite des Fond sexueller Missbrauch die zentrale Anlaufstelle. Es ist auch möglich telefonisch Fragen los zu werden: 0800 / 4001050.
Letzter Eintrag: 07.12.2023
Wann die Eltern von mir etwas erben – und was ich dagegen tun kann
Für den Fall meines Todes kann es durchaus passieren, dass auch Eltern, die mir als Kind sexualisierte Gewalt angetan haben, von mir erben. Das kann auch mit anderen Verwandten geschehen. Da wird es aber noch mal komplizierter, wer wann etwas erben kann. Wir reduzieren uns hier erst einmal auf Eltern, im Prinzip kann ich aber jeden auf ähnliche Art und Weise enterben.
Wer erbt was? – die gesetzliche Erbfolge
Wenn kein Testament vorliegt ist es grundsätzlich so, dass Kinder als Erste erben. Erst wenn ich keine Kinder habe, sind meine Eltern dran. In Konkurrenz dazu kann noch ein*e Ehegatt*in oder ein*e Partner*in aus eingetragener Lebenspartnerschaft kommen. Er*Sie bekommt ¼ (wenn die eigenen Kinder diejenigen sind die sonst noch erben) oder die Hälfte (wenn es die eigenen Eltern sind). Das nennt sich gesetzliche Erbfolge.
Mittels eines Testaments kann ich aber diese gesetzliche Erbfolge abändern und zur Not jemand anders als meine Eltern zum Erben bestimmen. Dafür brauche ich keine Begründung. Ich kann auch gemeinnützige Organisationen wie Tauwetter oder Personen, mit denen ich nicht verwandt bin, als Erben einsetzen. In einer Broschüre des Bundesjustizministeriums wird erläutert, wie ein Testament auszusehen hat. Das ist nicht sonderlich kompliziert. Zur Sicherheit kann ein Testament bei einem Amtsgericht hinterlegt oder mit Hilfe eines Notars verfasst werden. Das ist aber nicht notwendig.
Aber: Es bleibt den Eltern, auch wenn sie enterbt sind, immer noch ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Anspruches.
Entziehen des Pflichtteils braucht Beweise
Dieser Pflichtanteil kann nur unter ganz engen Bedingungen entzogen werden. Unter anderem, wenn der Pflichtanteilsberechtigte ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen mich, meine*n Frau*Mann oder meine*n Partner*in, meine Kinder oder ähnlich nahestehende Personen verübt hat. Hier wird es bei sexualisierter Gewalt kompliziert: Im Strafgesetzbuch wird zwischen „einfachem sexuellem Missbrauch an Kindern" und „schwerem sexuellem Missbrauch an Kindern" unterschieden. Der „einfache Missbrauch" gilt als Vergehen, der „schwere" als Verbrechen. Ob das Vergehen „einfacher sexueller Missbrauch" nun „schwer und vorsätzlich" ist, hängt von den Tatumständen ab und entscheidet normalerweise der Richter. Damit wird schon klar, dass für einen Entzug des Pflichtteils eine Verurteilung sehr praktisch ist. Grundsätzlich reicht es nicht, im Testament zu schreiben „Ich enterbe ... und entziehe den Pflichtanteil, weil ich sexualisierter Gewalt durch ... ausgesetzt war." Die Person, der ich den Pflichtanteil entzogen habe, kann nämlich juristisch dagegen angehen, auch schon, wenn ich noch lebe. Es ist also mehr als sinnvoll, Beweise anzuführen, damit der Entzug des Pflichtteils auch einer juristischen Überprüfung standhält.
Ich kann also mit einem einfachen Testament jederzeit Eltern oder andere Verwandte, die mir sexualisierte Gewalt angetan haben, enterben. Sie bekommen dann nur noch einen Pflichtteil. Wenn ich denen auch den Pflichtteil entziehen will, sollte ich anwaltlichen Rat einholen.
Aber ganz grundsätzlich gilt, wo nicht ist kann nichts geholt werden. Das bedeutet, wenn ich alles ausgegeben habe und mir nichts gehört, kann auch niemend etwas erben.
Auch Vormundschaft lässt sich regeln
Auch wer Vormund für eventuell vorhandene Kinder werden soll, lässt sich in einem Testament regeln. Das Familiengericht muss dann diesem Willen folgen. Näheres findet sich auf der Seite Sorgerecht.
Infomaterial:
Das Bundeministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat eine Broschüre zum Thema Erbrecht heraus gegeben. Sie trägt den Titel „Erben und Vererben" und kann auf der Website des Ministeriums herunter geladen werden.
Achtung! Vorbehalt!
Grundsätzlich gilt: Das, was wir hier schreiben ist zwar nach bestem Wissen und Gewissen, kann aber nur ein grober erster Hinweis sein. Es kann keine fundierte Rechtsberatung ersetzen, die wir im Fall der Fälle dringend empfehlen.
Letzter Eintrag 25.1.2024
Vorsorgevollmacht
Wieso Eltern erneut Verfügungsgewalt bekommen können?
Es kann verschiedene Gründe geben, warum ich nicht mehr in der Lage bin, meinen eigenen Willen zu äußern. Dann wird vom Gericht ein Betreuer für mich bestellt. Gründe dafür können sein, dass ich erkrankt bin (auch psychische Erkrankungen gehören hierzu!) einen Unfall hatte, geistig behindert bin oder ähnliches. Jedenfalls geht es immer darum, dass eine Hilfsbedürftigkeit festgestellt wird und dann für bestimmte Bereiche eine Betreuung eingesetzt wird. Wenn sich in solchen Situationen nahe Verwandte anbieten, oder sogar beantragt haben, mich unter Betreuung zu stellen, kann das darauf hinauslaufen, dass Menschen, die mir sexualisierte Gewalt zugefügt haben (wie meine Eltern) plötzlich wieder Verfügungsgewalt über mich bekommen.
Was ist und kann eine Vorsorgevollmacht?
Eine Möglichkeit dem vorzubeugen ist eine Vorsorgevollmacht. Sie bevollmächtigt eine von mir ausgewählte Person, in meinem Namen bindende Entscheidungen zu treffen, wenn ich selber dazu nicht mehr in der Lage bin.
Eine Vorsorgevollmacht kann sich erstrecken über persönliche Angelegenheiten einschließlich Entscheidungen über gesundheitliche Belange, über vermögensrechtliche Angelegenheiten oder sie kann als Generalvollmacht alle rechtlichen Belange umfassen.
Wie muss eine Vorsorgevollmacht aussehen?
Um eine wirksame Vorsorgevollmacht zu erteilen reicht es nicht, jemanden einen Zettel zu geben. Eine solche Vollmacht muss bestimmten Ansprüchen genügen.
Dazu gibt es ein Formular vom Bundesjustizministerium. Dieses sollte aber um konkrete Anweisungen ergänzt werden.
Wenn es um eine Vollmacht über gesundheitliche Belange geht, ist es notwendig, einen Notar einzuschalten, der feststellt, dass ich zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig bin, also z.B. nicht als psychisch krank und unzurechnungsfähig diagnostiziert bin. Das kommt daher, dass mit solch einer Vollmacht unter Umständen die Entscheidung fällt, ob im schlimmsten Fall lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden sollen, wenn keine Hoffnung auf Besserung besteht, oder ob ich in eine Psychiatrie eingewiesen werden soll.
Vorsorgevollmacht um Handlungsanweisung ergänzen
Woher weiß aber nun die bevollmächtigte Person, was sie wann tun soll? Dazu ist es sinnvoll, neben der Vorsorgevollmacht möglichst klare Handlungsanweisungen zu erteilen, was ich wann möchte. Diese sollten schriftlich erfolgen. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann beraten, falls ich diese noch irgendwie absichern möchte. Ansonsten geht es eben darum, eine Person deren Entscheidungen ich vertraue zu beauftragen.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Einige dieser Dinge lassen sich auch in einer Patientenverfügung regeln, auch diese sollte notariell abgesegnet werden. Hierbei geht es aber stärker um die Wahrnehmung meiner Rechte als Patient, für den Fall, dass ich sie nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Wenn ich eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht habe, gilt die Patientenverfügung als erstes. Ich kann eine Vorsorgevollmacht also auch als Absicherung einsetzen, falls ich etwas in der Patientenverfügung nicht ausreichend geklärt habe.
Wem eine Vorsorgevollmacht erteilen?
Es ist klar, dass ich der Person, der ich eine solche Vollmacht erteile, extrem gut vertrauen muss. Er oder sie sollte am Besten ähnliche Überzeugungen haben, damit es nicht zu einem Konflikt zwischen den Überzeugungen der bevollmächtigten Person und denen der Vollmachtgebenden kommt. Es gibt auch die Möglichkeit mehrere Personen einzusetzen, die nur gemeinsam entscheiden dürfen.
Vorsorgevollmacht aushändigen und eintragen lassen
Natürlich benötigt die bevollmächtigte Person eine Ausfertigung der Vollmacht, damit sie, wenn nötig, nachweisen kann, dass sie bevollmächtigt ist.
Daneben ist es sinnvoll die Vollmacht gegen eine Gebühr im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarskammer eintragen zu lassen. Dann fragt ein Gericht, falls es um eine Betreuung geht, da nach, ob eine Vollmacht vorliegt. Auch dafür gibt es im Netz einen Vordruck.
Informationsmaterial
In der Broschüre Betreuungsrecht vom Bundesjustizministerium sind auch Informationen zur Vorsorgevollmacht enthalten.
Achtung! Vorbehalt!
Grundsätzlich gilt: Das, was wir hier schreiben, ist zwar nach bestem Wissen und Gewissen, kann aber nur ein erster Hinweis sein. Es kann keine fundierte Rechtsberatung ersetzen, die wir im Fall der Fälle dringend empfehlen.
Letzter Eintrag 25.01.2025
Sorgerecht / Zugriffsmöglichkeiten der Großeltern auf die Enkelkinder
Wer hat das Sorgerecht?
Zuerst einmal haben das Sorgerecht für Kinder ihre Eltern. Großeltern haben da nichts zu sagen. (Näheres steht in einer Broschüre des Justizministeriums „Das Kindschaftsrecht").
Das Sorgerecht im Todesfall
Es gibt aber einen Zeitpunkt, wo es kritisch werden kann, nämlich dann, wenn die sorgeberechtigten Eltern sterben. Dann wird vom Familiengericht ein Vormund für die Kinder eingesetzt. Dabei soll das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen, deshalb wird das Jugendamt befragt. Und es sollen, wenn möglich, auch Verwandte befragt werden. Dabei geht es darum, möglichst zu berücksichtigen, was die Eltern wohl gewollt hätten. Wenn in dieser Situation die Großeltern sich anbieten, die Kinder zu sich zu nehmen und niemand hat dagegen Einwände, kann es passieren, dass diese die Kinder zugesprochen bekommen. Falls die Großeltern früher sexualisierte Gewalt gegen ihre eigenen Kinder ausgeübt haben, könnte das natürlich ein massiver Hinderungsgrund sein, aber nur, wenn es bekannt und belegt ist.
Rechtzeitig im Testament Auswahl treffen
Wenn die Eltern in einem Testament festgelegt haben, wer der Vormund für die Kinder sein soll, muss sich das Gericht aber daran halten. Dabei muss im Testament nicht festgehalten werden, warum jemand zum Vormund bestimmt wird. Für den Fall, dass ich von meinen Eltern sexualisierte Gewalt erfahren habe, kann ich also über ein Testament regeln, dass sie auf keinen Fall Vormund für meine Kinder werden und dort die Gewalt fortsetzen könnten.
Das Testament ist auch aus anderen Gründen sinnvoll (siehe dazu auch auf der Seite Erbrecht).
Infomaterial
Wie ein Testament geschrieben wird steht in der Broschüre „Erben und Vererben" des Justizministeriums und Informationen zu Vormundschaft in der Broschüre „Das Kindschaftsrecht"
Achtung! Vorbehalt!
Grundsätzlich gilt: Das, was wir hier schreiben, ist zwar nach bestem Wissen und Gewissen, kann aber nur ein erster Hinweis sein. Es kann keine fundierte Rechtsberatung ersetzen, die wir im Fall der Fälle dringend empfehlen.
Letzter Eintrag 25.1.2024