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Anlaufstelle, für Männer* und TIN*, die in Kindheit, Jugend oder als Erwachsene sexualisierter Gewalt ausgesetzt waren

© 2015 Tauwetter e.V.

Wieso Eltern erneut Verfügungsgewalt bekommen können?

Es kann verschiedene Gründe geben, warum ich nicht mehr in der Lage bin, meinen eigenen Willen zu äußern. Dann wird vom Gericht ein Betreuer für mich bestellt. Gründe dafür können sein, dass ich erkrankt bin (auch psychische Erkrankungen gehören hierzu!) einen Unfall hatte, geistig behindert bin oder ähnliches. Jedenfalls geht es immer darum, dass eine Hilfsbedürftigkeit festgestellt wird und dann für bestimmte Bereiche eine Betreuung eingesetzt wird. Wenn sich in solchen Situationen nahe Verwandte anbieten, oder sogar beantragt haben, mich unter Betreuung zu stellen, kann das darauf hinauslaufen, dass Menschen, die mir sexualisierte Gewalt zugefügt haben (wie meine Eltern) plötzlich wieder Verfügungsgewalt über mich bekommen.

Was ist und kann eine Vorsorgevollmacht?

Eine Möglichkeit dem vorzubeugen ist eine Vorsorgevollmacht. Sie bevollmächtigt eine von mir ausgewählte Person, in meinem Namen bindende Entscheidungen zu treffen, wenn ich selber dazu nicht mehr in der Lage bin.

Eine Vorsorgevollmacht kann sich erstrecken über persönliche Angelegenheiten einschließlich Entscheidungen über gesundheitliche Belange, über vermögensrechtliche Angelegenheiten oder sie kann als Generalvollmacht alle rechtlichen Belange umfassen.

Wie muss eine Vorsorgevollmacht aussehen?

Um eine wirksame Vorsorgevollmacht zu erteilen reicht es nicht, jemanden einen Zettel zu geben. Eine solche Vollmacht muss bestimmten Ansprüchen genügen.
Dazu gibt es ein Formular vom Bundesjustizministerium. Dieses sollte aber um konkrete Anweisungen ergänzt werden.

Wenn es um eine Vollmacht über gesundheitliche Belange geht, ist es notwendig, einen Notar einzuschalten, der feststellt, dass ich zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig bin, also z.B. nicht als psychisch krank und unzurechnungsfähig diagnostiziert bin. Das kommt daher, dass mit solch einer Vollmacht unter Umständen die Entscheidung fällt, ob im schlimmsten Fall lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden sollen, wenn keine Hoffnung auf Besserung besteht, oder ob ich in eine Psychiatrie eingewiesen werden soll.

Vorsorgevollmacht um Handlungsanweisung ergänzen

Woher weiß aber nun die bevollmächtigte Person, was sie wann tun soll? Dazu ist es sinnvoll, neben der Vorsorgevollmacht möglichst klare Handlungsanweisungen zu erteilen, was ich wann möchte. Diese sollten schriftlich erfolgen. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann beraten, falls ich diese noch irgendwie absichern möchte. Ansonsten geht es eben darum, eine Person deren Entscheidungen ich vertraue zu beauftragen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Einige dieser Dinge lassen sich auch in einer Patientenverfügung regeln, auch diese sollte notariell abgesegnet werden. Hierbei geht es aber stärker um die Wahrnehmung meiner Rechte als Patient, für den Fall, dass ich sie nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Wenn ich eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht habe, gilt die Patientenverfügung als erstes. Ich kann eine Vorsorgevollmacht also auch als Absicherung einsetzen, falls ich etwas in der Patientenverfügung nicht ausreichend geklärt habe.

Wem eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Es ist klar, dass ich der Person, der ich eine solche Vollmacht erteile, extrem gut vertrauen muss. Er oder sie sollte am Besten ähnliche Überzeugungen haben, damit es nicht zu einem Konflikt zwischen den Überzeugungen der bevollmächtigten Person und denen der Vollmachtgebenden kommt. Es gibt auch die Möglichkeit mehrere Personen einzusetzen, die nur gemeinsam entscheiden dürfen.

Vorsorgevollmacht aushändigen und eintragen lassen

Natürlich benötigt die bevollmächtigte Person eine Ausfertigung der Vollmacht, damit sie, wenn nötig, nachweisen kann, dass sie bevollmächtigt ist.
Daneben ist es sinnvoll die Vollmacht gegen eine Gebühr im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarskammer eintragen zu lassen. Dann fragt ein Gericht, falls es um eine Betreuung geht, da nach, ob eine Vollmacht vorliegt. Auch dafür gibt es im Netz einen Vordruck.

Informationsmaterial

In der Broschüre Betreuungsrecht vom Bundesjustizministerium sind auch Informationen zur Vorsorgevollmacht enthalten.

Achtung! Vorbehalt!

Grundsätzlich gilt: Das, was wir hier schreiben, ist zwar nach bestem Wissen und Gewissen, kann aber nur ein erster Hinweis sein. Es kann keine fundierte Rechtsberatung ersetzen, die wir im Fall der Fälle dringend empfehlen.

Letzter Eintrag 25.01.2025

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