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Anlaufstelle, für Männer* und TIN*, die in Kindheit, Jugend oder als Erwachsene sexualisierter Gewalt ausgesetzt waren

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Elternunterhalt – unterhaltspflichtig für Eltern, die sexualisierte Gewalt ausgeübt haben?

Kinder müssen Unterhalt für Eltern zahlen

Es gibt eine Pflicht für Kinder für den Unterhalt von Eltern aufzukommen, wenn diese dazu nicht selbst in der Lage sind. Das ist eng geregelt. Grundsicherung und ähnliches stehen zuerst an, aber z.B. im Falle von Pflegebedürftigkeit im Alter kann schnell Rente und Grundsicherung überstiegen werden. In diesem Fall übernimmt meist erst einmal das Sozialamt die Kosten, versucht dann aber sich das Geld bei unterhaltspflichtigen Verwandten zurück zu holen. Die Eltern können aber auch direkt Ansprüche bei ihren Kindern geltend machen. Die Berechnung, ob diese Ansprüche zu Recht bestehen und in welcher Höhe, ist eine komplizierte Angelegenheit, hier lohnt es sich in jedem Fall bei einer unabhängigen Beratungsstelle das Ganze prüfen zu lassen.

Müssen Kinder für Eltern, die sexualisierte Gewalt gegen sie ausgeübt haben, Unterhalt zahlen?

Was aber ist für den Fall, dass der betreffende Elternteil gegenüber dem Kind sexualisierte Gewalt ausgeübt hat? Im Prinzip ist die Sache klar: dann ist die Unterhaltsforderung „unbillig" und es besteht kein Anspruch - aber die Beweislast liegt beim Kind und damit wird es schwierig.

Im Einzelnen:

  • Wer unterhaltspflichtig ist, steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Buch 4 (Familienrecht) in §1601: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren." In erster Linie heißt, es geht um Eltern, Kinder, Enkelkinder usw. Nicht dazu gehören: Geschwister, Tanten, Onkel, Stiefkinder oder Ehegatten der Kinder ...
  • Wie genau die Unterhaltsansprüche berechnet werden, z.B. Dinge, wie Auskunftspflicht, Bedürftigkeit, Übergang des Anspruchs auf das Sozialamt etc. regeln die folgenden Paragraphen (§1601 – 1615 BGB).
  • In §1611 unter der Überschrift „ Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung" steht dann aber, dass Gründe vorliegen können, die eine Forderung nach Unterhalt „unbillig" erscheinen lassen. Unbillig bedeutet, dass es als ungerecht betrachtet würde, wenn der Unterhalt gezahlt werden müsste. Konkret steht da u.a.:

    (1)     Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
  • Es geht also um die Frage, ob sexualisierte Gewalt eine "vorsätzliche schwere Verfehlung"wäre und dann eine "Inanspruchnahme des Verpflichteten"  eine „grobe Unbilligkeit" wäre. Das würde höchstwahrscheinlich jede*r Jurist*in bejahen.
  • Die Beweislast für die "schwere Verfehlung" liegt aber beim Kind. Das bedeutet, ich muss nach Jahrzehnten irgendeine Art von Beweis führen, dass die sexualisierte Gewalt wirklich stattgefunden hat. Dabei ist es erfahrungsgemäß leichter mit einem Amt darüber zu streiten, als wenn der*die Täter(*in) selber dreist Unterhalt fordert. Es ist deshalb immer sinnvoll, sich rechtzeitig Zeugenaussagen oder Bestätigungen auch schriftlich geben zu lassen. Wenn es irgendwelche Unterlagen beim Jugendamt gibt, sollte rechtzeitig versucht werden, davon Kopien zu bekommen. Und natürlich gilt das auch für Anzeigen oder Verurteilungen. Auf alle Fälle wird für diese Auseinandersetzung ein Fachanwalt oder eine Fachanwältin benötigt.

Scheidungsrecht für Kinder von gewalttätigen Eltern!

Das gesamte Verfahren ist für Betroffene sexualisierter Gewalt eine Zumutung. Wir fordern deshalb die Einführung eines Scheidungsrechtes für Kinder von misshandelnden oder missbrauchenden Elternteilen. Das ändert zwar nichts an dem Problem des Beweises, aber wenigstens muss dann nicht immer wieder alles neu dargestellt werden. Ein Vorschlag von uns dazu wie das umgesetzt werden könnte befindet sich hier.

Achtung! Vorbehalt!

Grundsätzlich gilt: Das, was wir hier schreiben, ist zwar nach bestem Wissen und Gewissen, kann aber nur ein erster, grober Überblick sein. Es kann keine fundierte Rechtsberatung ersetzen, die wir im Fall der Fälle dringend empfehlen.

Letzter Eintrag 25.1.2024

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