Fast alle stellen sich im Laufe des Bearbeitungsprozesses die Frage, ob sie den*die Täter(*in) anzeigen wollen. Viele denken, die Frage ist dann beantwortet, wenn sich herausstellt, dass die Tat verjährt ist. Das ist nicht ganz so.
Die Situation bei der Vernehmung in Berlin
Das zuständige Landeskriminalamt der Berliner Polizei ist sehr daran interessiert, auch Anzeigen zu erhalten, bei denen die Tat höchstwahrscheinlich schon verjährt ist: Die Polizei hat nämlich einen Ermittlungsauftrag. Das Ergebnis der Ermittlungen legt sie der Staatsanwaltschaft vor, und erst die Staatsanwaltschaft prüft, ob die Tat eventuell verjährt ist und stellt ggf. das Verfahren ein. Bis dahin hatte die Polizei einen Grund, zu prüfen, ob der*die Täter(*in) eventuell wo anders bereits einmal aufgetaucht ist o.ä. Jedenfalls hält sie das Ganze im Computer fest und falls der*die Täter(*in) später noch mal auffällig wird, kann sie darauf zugreifen. Es kann also durchaus sinnvoll sein, auch dann eine Anzeige zu erstatten, wenn ich denke, dass die Tat verjährt ist. Dazu kommt, dass Verjährungsfristen eine ziemlich komplizierte Sache sind und sich Laien da oft irren.
Dennoch ist klar: Eine Anzeige ist keine einfache Sache und sollte gut überlegt sein! Es ist auf alle Fälle sinnvoll, sich Unterstützung durch Freund*innen zu sichern. Auch ein Gespräch mit einem Anwalt oder einer Anwältin kann sehr hilfreich sein. Und natürlich können wir in einer Beratung über Befürchtungen, Möglichkeiten usw. reden.
Wenn ihr euch informieren wollt, wie das bei der Polizei abläuft, könnt ihr auch die Opferschutzbeauftragten des in Berlin zuständigen LKA 1 anrufen (030) 4664-910104). Aber bedenkt bitte dabei: Die Polizei ist gesetzlich verpflichtet zu ermitteln, wenn sie konkret von einer Straftat erfährt. Auch wenn das im Kontext einer Beratung geschieht. Bleibt also allgemein und "rein hypothetisch" ;-), wenn ihr euch nur informieren wollt.
Ein Erfahrungsbericht
Wie so eine Anzeige im Falle, dass die Tat längst verjährt ist, vor sich gehen kann und was dabei passieren kann, beschreibt der folgende Beitrag eines Mannes, der eine Anzeige erstattet hat:
Die Angst
Angst! Wovor? Angst, dass es jemand erfährt, dass ich als Junge sexuell missbraucht wurde. Angst, dass sie mich dann nicht akzeptieren. Angst, was die anderen von mir denken. Diese Angst vor dem Ungewissen. Angst davor, dass es meine Eltern erfahren. Angst.
Eigentlich sollte ich wissen, dass nichts schlimmes passieren wird und doch habe ich lange Zeit alles in mir rum getragen. Nichts erzählt und es schon gar nicht öffentlich gemacht. Öffentlich heißt für mich, es meinen Eltern einzugestehen was passiert ist und dem Täter aus der Anonymität herauszuholen und Anzuzeigen. Jetzt, da Stein für Stein aus der Mauer bricht, habe ich es fast geschafft. Ein Schritt fehlt noch, doch der ist eine andere Geschichte.
Im letzten Jahr habe ich einen für mich riesigen Stein aus der Mauer gebrochen, als ich öffentlich eine Anzeige gegen meinen Täter erstattete. Meine Angst dabei war, dass die Polizei ermittelt, dass der Täter per Anwalt meine Eltern befragt, und und und. Dass meine Eltern es so erfahren. Dass mich die Polizei befragt und dann getuschelt wird. Dass ich auf eine Wache muss und dort in einem großen Raum unter vielen anderen meine Anzeige aufgeben muss. Dass die Staatsanwaltschaft mich wie eine Nummer behandelt.
Nichts davon ist eingetroffen. Über Tauwetter habe ich Kontakt zu einem Polizeibeamten bekommen, der mit dem Thema sensibel umgegangen ist und mir klar gesagt hat, was für Chancen bestehen, dass es zu einer Verurteilung kommt. Es sind seit den Taten damals mehr als 25 Jahre vergangen. Es ging mir darum, ihn, den Täter aus der Dunkelheit ins Licht zu stellen. Mich ihm entgegenzustellen und Notfalls offen zu sagen, wie ich mich fühle und was für ein Arsch er ist. Keine Angst mehr zu haben.
Nach dem Telefonat mit dem Polizeibeamten konnte ich mich in einer ruhigen Minute hinsetzen und die Anzeige am Computer schreiben und diese dann per E-Mail der Polizei zusenden. Per Telefon wurden dann noch zwei Dinge geklärt. Ich musste nicht zur Polizei.
Ich bekam das Gefühl dass ich aktiv werde und nicht mehr wehr- und hilflos bin. Die Polizei prüfte die Anzeige und leitete sie zügig zur Staatsanwaltschaft weiter.
Wenige Wochen später erhielt ich einen Brief von der Staatsanwaltschaft Berlin. Es kommt nicht zur Anklage, da die Taten verjährt sind, der Täter jetzt im "Ruhestand" ist und keine weiteren Fälle ihm zugeordnet werden konnten. Dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft war kein wie ich dachte maschinell erstellter Brief. Ich habe in dem Brief der Staatsanwaltschaft herauslesen können, dass sich jemand wirklich damit beschäftigt hat, dass dem Täter nachgegangen wurde und er nicht mehr im Dunkeln steht. Der Täter ist nicht mehr anonym!
Ich bin froh dass ich den Mut gefunden hab diesen Weg zu gehen. Bestärkt durch meinem Therapeuten und Tauwetter. Seitdem ich den Brief der Staatsanwaltschaft gelesen habe, fühle ich mich um einiges leichter. Ich bin heute stark genug, mich meinem Täter entgegen zu stellen. Ich habe noch einen steinigen Weg vor mir, aber ich werde es schaffen.
Gesetzliche Grundlage
Die Paragraphen des Strafgesetzbuches, in denen es um sexualisierte Gewalt geht finden sich im „Dreizehnten Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung"
- § 174 StGB sexueller Missbrauch von Schutzbefohlen
- § 176 StGB sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176a StGB sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt
- § 176b StGB Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176c StGB schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176d StGB sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 176e StGB Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Kindesmissbrauch
- § 177 StGB sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 178 StGB sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 182 StGB sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183 StGB exhibitionistische Handlungen
- § 184 StGB Verbreitung pornografischer Schriften
- § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
- § 184c StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften
- § 184i StGB Sexuelle Belästigung
- § 184k StGB Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
Darüber hinaus gibt es gesonderte Paragraphen für „sexuellen Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen", „sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung" oder „eines Beratungs- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses".
Die Verjährung
Die Verjährungsfrist ist in §78 StGB geregelt. Darin heißt es unter anderem:
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:
- dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind
- zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind
- zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
- fünf Jahre bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind.
§78a StGB sagt, wann die Verjährung beginnt: Die Verjährung, beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Aber eine Verjährung kann auch ruhen, d.h. Die verstrichene Zeit wird nicht mitgezählt. Wann das so ist erklärt §78b StGB:
(1) Die Verjährung ruht
1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
...
Um es noch komplizierter zu machen: Grundsätzlich gilt immer die Gesetzeslage, die zum Zeitpunkt der Tat galt. Wenn eine Straftats verjährt ist, kann sie nicht rückwirkend wieder bestraft werden kann. Aber solange die Verjährung noch nicht abgelaufen ist, kann die Verjährung verlängert werden. Die Gesetze sind mehrfach verschärft worden. Z.B. ist die aktuelle Ruhensregelung erst seit Anfang 2015 in Kraft. Es ist also von der Tendenz her so, je länger die sexualisierte Gewalt zurück liegt, desto größer die Chancen, dass die heutigen Verjährungs- und Ruhensregelungen nicht greifen und die Tat verjährt ist.
Auf alle Fälle sollten diese ganzen komplizierten Dinge mit einer spezialisierten Anwältin oder einem spezialisierten Anwalt durchgesprochen werden.
Die Bundeskoordinierung spezialisierter Fachberatungstellen gegen sexualisierte Gewalt (BKSF) hat 2020 eine Broschüre zusammengestellt, die versucht über Verjährung zu informieren.
Juristischer Beistand im Strafprozess
Für den Fall, dass die Straftat noch nicht verjährt ist, und es zu einem Strafprozess kommt, ist es auf alle Fälle sinnvoll eine*n Rechtsanwalt*in an meiner Seite zu haben. Das steht mir auch zu und die Kosten dafür trägt das Gericht. Das heißt dann Nebenklagevertretung und hat folgenden Hintergrund: Im Strafprozess klagt die Staatsanwaltschaft „Im Namen des Volkes an". Das Opfer ist nicht Kläger, sondern Zeuge. Damit es nun aber jemand gibt, der die Rechte des Opfers vertritt, gibt es die Möglichkeit der Nebenklage. Dann habe ich als Opfer sozusagen neben der Staatsanwaltschaft auch noch geklagt und dafür bekomme ich einen Rechtsbeistand bezahlt. Das ist auf alle Fälle sinnvoll, denn sonst kann es schnell passieren, dass ich im Prozess unter die Räder komme und von der Verteidigung des Angeklagten fertig gemacht werde.
Weitere Infos und Kontakt zu Anwält*innen sind unter https://www.nebenklage-verein.de/ zu finden.
Emotionale Unterstützung / Psychosoziale Prozessbegleitung
Neben dem juristischen Beistand ist es auf alle Fälle sinnvoll, sich emotionale Unterstützung zu sichern. Solch ein Prozess greift mich an und da brauche ich Freund*innen um mich. Solange es keine Finanzierung für eine psychosoziale Prozessbegleitung für betroffene Männer gibt, ist hier das persönliche Umfeld gefragt. Damit die mich aber unterstützen können, sollte ich sie rechtzeitig einbeziehen.
Abgesehen davon kann es mir durchaus auch den Rücken stärken, wenn ich Freund*innen bitte als Besucher zur Verhandlung zu kommen, denn so entsteht Öffentlichkeit und der Täter oder die Täterin kann sich nicht mehr verstecken.
All solche Dinge kann ich sowohl in einer Beratungsstelle, als auch in einer Selbsthilfegruppe besprechen.
Strafprozess, ja oder nein?
Ein Strafprozess mit den Vernehmungen, der Konfrontation mit dem oder der Täter(*in) im Gerichtssaal, dem Gefühl vor dem Gericht persönlichstes erzählen zu müssen usw. ist auf alle Fälle eine große Belastung. Noch einmal belastender wird es, falls es zu einem Freispruch kommt, auch wenn dieser „nur" aus Mangel an Beweisen geschieht. Ein Prozess sollte gut vorbereitet sein und ich sollte ihn nur dann führen, wenn ich dazu auch in der Lage bin und Chancen auf Erfolg habe.
Dennoch wollen wir Mut machen: Ein gut vorbereiteter Prozess, bei dem ich Unterstützung durch eine Nebenklagevertretung, Prozessbegleitung, Freund*innen etc. habe ist etwas, aus dem ich unabhängig vom Urteil gestärkt hervorgehen kann. Und wenn es dann noch gelingt, den oder die Täter(*innen) zur Rechenschaft zu ziehen, ist das wie ein Sahnehäubchen oben drauf.
Infomaterial
Vor allem mit der Situation im Strafprozess beschäftigt sich die Broschüre „Opferfibel" die beim Bundesjustizministerium erschienen ist und auf seiner Homepage herunter zu laden ist.
Achtung! Vorbehalt!
Grundsätzlich gilt: Das, was wir hier schreiben ist zwar nach bestem Wissen und Gewissen, kann aber nur ein grober erster Hinweis sein. Es kann keine fundierte Rechtsberatung ersetzen, die wir im Fall der Fälle dringend empfehlen.
Letzter Eintrag: 07.12.2023