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Anlaufstelle, für Männer* und TIN*, die in Kindheit, Jugend oder als Erwachsene sexualisierter Gewalt ausgesetzt waren

© 2015 Tauwetter e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Tauwetter, vereint gegen sexualisierte Gewalt e.V."
  2. Der Verein hat den Sitz in Berlin.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
    • die Unterstützung von Opfern sexualisierter Gewalt, insbesondere von Männern, die als Junge von männlichen Tätern oder weiblichen Täterinnen sexuell missbraucht wurden,
    • die Bildung und Erziehung zum Thema sexualisierte Gewalt und
    • die Prävention sexualisierter Gewalt.
    Der Verein tritt ein für das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Er setzt sich ein für die sexuelle Selbstbestimmung aller Menschen von Geburt an und will zur Beendigung von sexualisierter Gewalt in jeder Form beitragen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die Unterhaltung einer Selbsthilfeanlauf- und Beratungsstelle für Männer, die als Junge sexuell missbraucht worden sind, sowie
    • Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über sexualisierte Gewalt und die Folgen für (männliche) Opfer, und ihre heutige Situation.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele (§ 2) unterstützt.
  2. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung, bis dahin ruhen die Rechte des neuen Mitglieds.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod bei natürlichen Personen, bzw. Auflösung bei juristischen.
    • durch Austritt, der nur zum Quartalsende möglich ist und durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erfolgt. Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen über die Befreiung von der Kündigungsfrist mit einfacher Mehrheit entscheiden.
    • durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann erfolgen:
      • durch den Vorstand, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Beitrags länger als 1/2 Jahr im Rückstand ist und trotz erfolgter zweifacher Mahnung an die letzte dem Verein bekannte Adresse diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Schuld bleibt unberührt. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden; gegen den Ausschlussbeschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
    • durch die Mitgliederversammlung nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitglieds.
      Dem / der Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben.
  4. Darüber hinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des Fördermitgliedsbeitrages.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen regelmäßig Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 6). Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über
    • die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 7.3)
    • die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Entlastung des Vorstands (§ 6.5) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    • die Bestellung eineR RechnungsprüferIn (§ 6.5) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (§ 5.1) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    • die Bestätigung der Mitgliedschaft neuer Mitglieder (§ 4.2) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    • den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4.3) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    • die Erteilung von Arbeitsrichtlinien für den Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    • nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung über
      • Satzungsänderungen (§ 10.1) mit 3/4 Mehrheit der eingeschriebenen, stimmberechtigten Mitglieder
      • Auflösung des Vereins (§ 10.2) mit 3/4 Mehrheit der eingeschriebenen, stimmberechtigten Mitglieder
      • Änderungen des Zwecks des Vereins mit 4/5 Mehrheit der eingeschriebenen, stimmberechtigten Mitglieder.
      Falls aufgrund zu geringer Teilnahme diese Mehrheiten nicht erreicht werden, ist eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen, auf der die oben genannten Mehrheiten der anwesenden Mitglieder wirksam sind. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Beschlüsse über Auflösung des Vereins oder Änderungen des Vereinszwecks sind dem zuständigen Finanzamt spätestens vor der Anmeldung beim Vereinsregister anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den in § 2 genannten gemeinnützigen Vereinszweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. In allen nicht genannten Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 20% aller Mitglieder oder 10 Mitgliedern schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Bestimmungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  5. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht des Vorstands zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt eineN RechnungsprüferIn, der/die dem Vorstand nicht angehören oder mit der Buchführung betraut sein darf, um (auch unangemeldet) die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der/die RechnungsprüferIn muss kein Vereinsmitglied sein.
  6. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts möglich, sofern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Die Vollmacht ist nur für in der Einladung genannte Tagesordnungspunkte möglich. Jeder Anwesende darf nicht mehr als drei Vollmachten vertreten.
  7. Jedes Mitglied, egal ob juristische oder natürliche Person, hat eine Stimme. Fördermitglieder haben ein Anhörungs- und Vorschlags-, aber kein Stimmrecht.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, soweit nicht anderes bestimmt ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung eineN VersammlungsleiterIn und eineN ProtokollführerIn.
  10. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach der nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Wahl erfolgt einzeln.
  2. Die Außenvertretung des Vereins erfolgt durch zwei männliche Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils gewählten Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  4. Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht in der Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand bestimmt zwei seiner Mitglieder zum geschäftsführenden Vorstand, dem die Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegen. Er kann Aufgaben der Geschäftsführung auch delegieren. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Beschlussfassung des Vorstands kann schriftlich, fernmündlich oder auf Vorstandssitzungen erfolgen. Bei schriftlicher oder fernmündlicher Beschlussfassung müssen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder mitwirken. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Die in Vorstandssitzungen, schriftlich oder fernmündlich gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Sie müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht vorliegen.

§ 8 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat mit bis zu 7 Mitgliedern benennen, der den Vorstand und die Mitgliederversammlung in ihrer Arbeit unterstützen und beraten soll. Die Beiratsmitglieder müssen keine Vereinsmitglieder sein. Den Beiratsmitgliedern erwachsen aus ihrer Tätigkeit keinerlei Rechte gegenüber dem Verein.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der eingeschriebenen, stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Die Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an Zartbitter Köln e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung verwenden muss. Besteht dieser Verein nicht mehr, darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Dazu ist das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.

Letzter Eintrag 11.03.2024

Adresse

Tauwetter e.V.
Gneisenaustr. 2a  
10961 Berlin
030 - 693 80 07

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